Vereinbarung an deren Stelle gesetzten System,
und zwar bis zu 23,05 v. H. des jährlich vorgesehenen
 Gesamtbetrages für Großbritannien und
4,95 v. H. für Frankreich).
Abs. 137. Die Bank für den Internationalen
Zahlungsausgleich soll die Auszahlungen auf
Sachlieferungskonto vornehmen und bei der
Ueberweisung von Barbeträgen an die Gläubigerländer
 die Teile der Annuität gebührend berücksichtigen,
 die für. die Bezahlung von Sachlieferungen
 vorbehalten sind.
Abs. 138. Der Ausschuß empfiehlt, daß die
Regierungen eine neue Verfahrensvorschrift aufstellen,
 welche die Wallenberg-Vorschrift zwecks
Anpassung an den neuen Plan abändert und soweit
 als tunlich vereinfacht und freier gestaltet.
Abs. 139. Der Ausschuß empfiehlt weiter, in
der neuen Verfahrensvorschrift vorzusehen, daß
es den verschiedenen Ländern unter angemessenen
 Einschränkungen freisteht, einen gewissen
Teil ihrer jeweiligen Sachlieferungsquote außerhalb
 ihrer eigenen Hoheitsgebiete zu verwenden.
Abs. 140. Die vorgeschlagene Verteilung der
Sachlieferungen auf die verschiedenen Gläubigerländer
 findet sich in der Anlage VII betreifend die
Verteilung der Annuitäten.

Kapitel 9,
Liquidierung der Vergangenheit,
Abs. 141. Um so schnell wie möglich zu einer
allgemeinen Liquidierung der durch den Krieg
und den darauffolgenden Versailler Vertrag aufgeworfenen
 finanziellen Fragen zu gelangen, eine
Liquidierung, durch welche allein die endgültige
Rückkehr Europas zu normalen finanziellen und
wirtschaftlichen Verhältnissen gewährleistet werden
 kann, empfiehlt der Ausschuß die Bereinigung
dieser Fragen im Geiste allseitigen Entgegenkommens,

Abs. 142, Unsere Auffassung geht dahin, daß
durch eine Regelung nach obigen Grundsätzen

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