die Abrechnungen zwischen der Reparationskommission
 und Deutschland über die vor der
Zeit des Dawes-Plans liegenden Vorgänge einschließlich
 solcher Abrechnungen, die Gutschriften
 auf die ursprüngliche Kapitalschuld bedingen,
gegenstandslos werden. Wir treten mit aller
Entschiedenheit dafür ein, daß die Konten möglichst
 bald abgeschlossen werden.

Abs. 143. Die Gläubigerregierungen ermäßigen
 nach dem neuen Plan weitgehend die Gesamtheit
 ihrer sich aus dem Kriege oder nach
dem Versailler Vertrage ergebenden Ansprüche.
Wie den Sachverständigen der Gläubigerländer
bekannt ist, hat Deutschland wegen früherer Vorgänge
 noch unerledigte Ansprüche geltend gemacht.
 oder es wird solche vielleicht noch geltend
machen. Ohne auf die sachliche Berechtigung
dieser Ansprüche eingehen zu können, sind sie
der Ansicht, daß die Gläubigerregierungen vollauf
zu der Erwartung berechtigt seien, Deutschland
werde in Anbetracht der endgültigen Festlegung
der Gläubigeransprüche auf einen ermäßigten
Betrag seine Ansprüche fallen lassen. Jedes
andere Verfahren würde mit ihrer Absicht unvereinbar
 sein, daß die neuen Annuitäten, wenn sie
einerseits alle in Teil XI des Dawes-Plans bezeichneten
 Ansprüche decken, andererseits ohne
irgendeinen Abzug für Irühere Vorgänge entrichtet
 werden sollen. Jedoch ist der Ausschuß
der Auffassung, daß die Regelung dieser Frage
gänzlich den Regierungen überlassen bleiben soll.

Abs. 144. Um das für das erfolgreiche Arbeiten
 dieses Planes unerläßliche allgemeine Vertrauen
 zu gewährleisten, empfiehlt der Ausschuß
den Regierungen vom Tage der Annahme dieses
Berichts ab von ihrem Rechte, Güter, Rechte und
Interessen der deutschen Reichsangehörigen oder
der von ihnen abhängigen Gesellschaften zu beschlagnahmen,
 zurückzubehalten und zu liquidieren,
 soweit sie nicht bereits liquide oder
liquidiert sind oder soweit darüber nicht endgültig

Rn