verfügt worden ist, nicht mehr Gebrauch zu
machen. Der Ausschuß empfiehlt weiterhin, die
noch nicht erledigten Fragen hinsichtlich dieser
Werte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Planes durch Vereinbarungen zwischen
den beteiligten Regierungen und Deutschland
endgültig zu regeln. Die obige Empfehlung erstreckt
 sich natürlich nicht auf die Fälle, wo bereits
 Sonderregelungen erfolgt sind.

Abs. 145. Die Annahme des vorliegenden
Planes bringt notwendigerweise die Aufhebung
der Gesamthaftung Deutschlands auf der einen
Seite, Oesterreichs, Ungarns und Bulgariens auf
der anderen Seite, für die Reparation mit sich
und beseitigt daher jede etwaige gegenwärtige
oder zukünftige Verpflichtung, welche diese
Mächte gegenseitig untereinander aus der Gesamthaftung
 haben könnten.
Abs. 146. Insbesondere empfiehlt der Ausschuß
 den Gläubigermächten, von einer Eintreibung
 der in Art. 261 des Versailler Vertrages
genannten Forderungen Deutschlands gegen seine
früheren Verbündeten Abstand zu nehmen, wobei
Deutschland seinerseits auf jeden ihm auf Grund
dieser Forderungen etwa zustehenden Netto-Veberschuß
 zu verzichten hätte.
Abs. 147. In dem einmütigen Wunsche, die
aus dem Kriege erwachsenen, noch offenen finanziellen
 Fragen im Interesse der Förderung der
internationalen Harmonie und Zusammenarbeit
sobald als möglich zu regeln, empfehlen die Sachverständigen
 den Gläubigerregierungen einstimmig,
 das Werk des Sachverständigenausschusses
dadurch zu vervollständigen, daß sie innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten des neuen Planes
für die in der Hand der Reparationskommission
gegen die sogenannten Nachfolgestaaten befindlichen
 Forderungen und Schulden aus dem abgetretenen
 Staatseigentum und aus der Befreiungsschuld
 eine endgültige Regelung finden. Diese
Frage wird in Anlage VII. behandelt.

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