Kapitel 10.
Kommerzialisierung und Mobilisierung.
Abs. 148. Nachdem wir die Errichtung der
Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich
empfohlen hatten, um eine Einrichtung zur Ueberführung
 der Reparationsverpflichtung aus dem
politischen auf das finanzielle Gebiet zu schaffen,
haben wir ferner geprüft, welches Verfahren erforderlich
 ist, um diese Verpflichtung so eng wie
möglich einer normalen geschäftlichen Verbindlichkeit
 anzugleichen („Kommerzialisierung‘‘).
Abs. 149. Weiter legen, wie bekannt, gewisse
Regierungen besonderen Wert auf die Möglichkeit,
 sich durch die Begebung von Schuldverschreibungen
 zum Zwecke der Kapitalisierung
des ungeschützten Teils der Annuität Geld zu verschaffen
 („Mobilisierung“).
Abs. 150. Selbstverständlich liegt es nicht in
unserer Macht, Ratschläge hinsichtlich des Zeitpunktes,
 zu dem Emissionen mit Vorteil vorgenommen
 werden können, noch auch hinsichtlich
ihrer näheren Bestimmungen und Bedingungen
zu erteilen. Ohne Zweifel werden die Bedingungen
 verschieden sein, je nachdem z. B. eine
Emission gegen Barzahlung im allgemeinen Interesse
 sämtlicher Gläubigerregierungen oder eine
innere Emission in einem einzelnen Lande im
Wege der Konvertierung von Staatsschulden
erfolgt. Es wird Sache der Bank selbst sein,
hierbei ihren Rat zu geben; wir hielten es aber
für nötig, den Rahmen zu entwerfen, innerhalb
dessen solche Operationen erfolgen können.
Abs. 151. Die entsprechenden Richtlinien befinden
 sich in Anlage III. Sie sehen in erster Linie
vor, daß eine Schuldbescheinigung der Deutschen
Regierung über diese Annuitäten, ähnlich wie im
gewöhnlichen geschäftlichen Verkehr gebräuchlich,
 bei der Bank hinterlegt wird (wobei bei den
Coupons eine klare Unterscheidung zwischen dem
ungeschützten und dem aufschiebbaren Teil der
Annuität zu machen wäre). Die Bestimmungen

Ron