über die Sicherheiten und die Bedingungen, unter
denen mobilisierbare Schuldverschreibungen auszustellen
 und zu begeben sind, sind in der Anlage
enthalten.
Abs. 152. Eine der bedeutsamsten Bestimmungen
 dieses Planes besteht darin, daß die Annuitätszahlungen
 von der Bank genau im Verhältnis
 zu den Rechten einer jeden Partei — ohne
Unterschied, ob Regierung oder Anleihegläubiger
zu verteilen sind.
Abs. 153. Soweit nach den Emissionsbedingungen
 Reparationsanleihen (gewöhnliche oder
Konvertierungsanleihen) vorzeitig eingelöst werden
 können, soll Deutschland das Recht hierzu
haben. Der für den Dienst der eingelösten Anleihen
 bestimmte Teil der Annuität steht dann der
Deutschen Regierung zur Verfügung. Dabei ist
der Wunsch ausgesprochen worden, daß, soweit
möglich, keine Reparationsanleihen ausgegeben
werden, ohne daß dabei für den Schuldner ein
Recht vorzeitiger Einlösung vorgesehen wird.
Abs. 154. Wir empfehlen, daß Deutschland
ferner das Recht haben soll, die noch nicht mobilisierten
 Annuitäten ganz oder zum Teil auf der
Basis eines Diskonts von 5% v. H. abzulösen.

Kapitel1l.
Gegenüberstellung des neuen Plans und des
Dawes-Plans.

Abs. 155. Obwohl. der Dawes-Plan zur Zeit
einer schweren Krise abgefaßt wurde, hat die
tatsächliche Entwicklung während seiner Erprobung
 die Annahmen gerechtfertigt, auf denen er
hinsichtlich der Wiederherstellung des öffentlichen
 Finanzwesens und der wirtschaiftlichen Gesundung
 Deutschlands aufgebaut war.
Abs. 156. Es erscheint angezeigt, kurz die
Vorzüge des neuen Planes für Deutschland und
seine Gläubiger darzulegen, die es rechtfertigen,
von einem System abzugehen, das in der Vergyangenheit
 bemerkenswerte Dienste geleistet hat.

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