rungen beträgt zu Beginn 750 Millionen und sinkt
von Jahr zu Jahr.
Abs. 165. 6. Mobilisierung.
Der wesentliche Grund für die Gläubigerländer,
 Ermäßigung ihrer Ansprüche zuzustimmen,
bei denen sie mit einem beträchtlichen Teil ihrer
Ausgaben für die Kriegsschäden belastet bleiben,
ist in. dem Umstande zu suchen, daß die Annuität
 in einer Form entrichtet wird, die die Möglichkeit
 einer Mobilisierung bietet.
Abs. 166. 7. Finanzielle Organisation.

Der Aufbau und das Verfahren des Dawes-Plans
 beruhten auf der Ueberzeugung, daß seine
eigentliche Garantie nur in dem Interesse aller Beteiligten
 an seiner loyalen Durchführung bestehen
konnte. Wenn er, wie es tatsächlich der Fall war,
die Ueberführung der Reparationszahlungen von
dem politischen auf das wirtschaftliche und geschäftliche
 Gebiet erstrebte, so ging er dabei von
der Voraussetzung dauernder Zusammenarbeit
von Schuldnern und Gläubigern aus. Das neue
System geht in dieser Richtung weiter, indem es
die Zusammenarbeit getrennter Verwaltungs- und
Regierungsstellen durch gemeinschaftliche Tätigkeit
 in einer rein finanziellen Einrichtung ersetzt,
an deren Leitung Deutschland einen gebührenden
Anteil erhalten soll. Die gegenwärtigen Verwaltungsstellen
 können nicht die Beweglichkeit besitzen,
 die für Bankgeschäfte von dem Ausmaß
der Zahlung und Uebertragung der Annuitäten
erforderlich ist. Die neue Bank jedoch wird in
enger. Verbindung mit den Notenbanken mit den
ihr zur Verfügung stehenden bankgeschäftlichen
Möglichkeiten über alle Mittel verfügen, die zur
Durchführung dieser Operationen ohne Störung
für die Wirtschaft Deutschlands oder anderer
Länder erforderlich sind. Darüber hinaus wird
sie in der Lage sein, dem Handel neue Entwicklungsmöglichkeiten
 zu eröffnen. Ihre geschäftlichen
 Maßnahmen können nicht ohne eine nicht

RZ