Sachleistungen den Uebergang von der gegenwärtigen
 zur neuen Regelung sicherzustellen,
und zwar in Uebereinstimmung mit Anlage II;
die endgültige Regelung der gegenseitigen Konten
 der Gläubigerregierungen, betreifend das
abgetretene Eigentum und die Befreiungsschulden,
 und die endgültige Regelung der Verpflichtungen
 der Schuldnerregierungen gemäß
den Verträgen von St. Germain. Trianon und
Neuilly.
Die Konferenz beschließt ferner, einen Juristenausschuß
 einzusetzen mit dem Auftrage, die Bestimmungen
 zu redigieren, die in das Schlußprotokoll
 für die Inkraftsetzung des Plans auigenommen
 werden sollen.
Unter Berücksichtigung der Erklärungen und
Vorbehalte, die während der Sitzungen des
Finanzkomitees vom 30. und 31. August 1929 gemacht
 und in die Protokolle dieser Sitzungen aufgenommen
 worden sind, beschließt die Konferenz
ferner, einen Unterausschuß einzusetzen mit dem
Auftrage, die nötigen Bestimmungen vorzubereiten,
 um die Empfehlungen des Kapitels 9 des
Sachverständigenberichts über die Liquidierung
der Vergangenheit sowie der nötigen Maßnahmen
für die Ueberleitung der gegenwärtigen Regelung
zum neuen Plan vorzubereiten.

Ergänzung der Ausschüsse für Sachleistungen,
abgetretenes Eigentum, Verpfilichtungen Oesterreichs
 usw.
5. Die Konferenz bittet jede der einladenden
Mächte und das Königreich der Serben, Kroaten
und Slowenen, einen Vertreter für den Ausschuß
zu ernennen, der mit der Aufstellung der neuen
Sachleistungsvorschrift beauftragt wird; sie bittet
ferner die Belgische, Großbritannische, Französische,
 Griechische, Italienische. Japanische, Polnische,
 Portugiesische, Rumänische, Serbisch-Kroatisch-Slowenische
 und Tschechoslowakische

Wo