Regierung, wenn sie es wünschen, zwei Vertreter
für den Ausschuß zu bestimmen, der sich mit dem
abgetretenen Eigentum und den Befreiungsschulden
 sowie mit den Verpflichtungen Oesterreichs,
Ungarns und Bulgariens befassen soll; dabei besteht
 Einverständnis darüber, daß, wenn der Ausschuß
 über die Verpflichtungen der Oesterreichischen,
 Ungarischen oder Bulgarischen Regierung
verhandelt, jede dieser Regierungen aufgefordert
werden soll, für die Fälle, wo ihre Interessen berührt
 werden, zwei Vertreter in den Ausschuß zu
entsenden.

Zusammentritt der Ausschüsse.

6. Die von der Konferenz eingesetzten Ausschüsse
 werden zu einem Zeitpunkt und an einem
Ort zusammentreten, die von dem Vorsitzenden
der Konferenz bestimmt werden sollen.

Wiedervereinigung der Konferenz.

7. Die Konferenz wird sich zu einem Zeitpunkt
und an einem Ort wiedervereinigen, die der Vorsitzende
 nach Beratung mit den einladenden
Mächten bestimmen soll, um die Berichte zu
prüfen, die ihr von den vorstehend erwähnten Ausschüssen
 vorgelegt werden, und um diesen Berichten
 die Folge zu geben, die wünschenswert
erscheint.

Geschehen im Haag, am 31. August 1929,
Henri Jaspar,
Vorsitzender.

M. P. A. Hankey,
Generalsekretär.

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