IV. Abkommen vom 20. Januar 1930
über die endgültige Annahme des Sachververftändigenplans
 vom 7. Juni 1929”)

Abkommen.
Die Vertreter Deutschlands, Belgiens, Frankreichs,
 Großbritanniens, Italiens und Japans haben
bei ihrer Zusammenkunft in Genf am 16. September
 1928 ihren Entschluß bekundet, eine vollständige
 und endgültige Regelung der Reparationsfrage
 herbeizuführen, und haben zur Erreichung
dieses Zieles die Einsetzung eines Ausschusses
von Finanzsachverständigen vorgesehen.
Die Sachverständigen sind zu diesem Zweck
in Paris zusammengetreten und haben am 7. Juni
1929 ihren Bericht erstattet. Dieser Bericht ist
durch das Haager Protokoll vom 31. August 1929
grundsätzlich gebilligt worden.
Infolgedessen haben die gehörig bevollmächtigten
 Vertreter der Regierung des Deutschen
Reichs, der Regierung Seiner Majestät des Königs
der Belgier, der Regierung des Vereinigten Königreichs
 von Großbritannien und Nord-Irland, der
Regierung von Kanada, der Regierung des Australischen
 Bundes, der Regierung von Neuseeland,
der Regierung der Südafrikanischen Union, der

25) Das Abkommen mit seinen Anlagen ist durch Artikel
 II des Gesetzes über die Haager Konferenz vor
13. März 1930 (Reichsgesetzblatt II S. 45) genehmigt worden.
Es ist in Kraft getreten am 17. Mai 1930 (vgl. die Fußnote
 45 auf Seite 110.