Indischen Regierung, der Regierung der Französischen
 Republik, der Regierung der Griechischen
Republik, der Regierung. S. M. des Königs von
Italien, der Regierung S.M. des Kaisers von
Japan, der Regierung der Republik Polen, der Regierung
 der Republik Portugal, der Regierung
S. M. des Königs von Rumänien, der Regierung
der Tschechoslowakischen Republik und der Regierung
 S. M. des Königs von Jugoslawien
folgendes vereinbart:

Artikel I.
Endgültige Annahme des Plans.
Der Sachverständigenplan vom 7. Juni 1929
zusammen mit dem gegenwärtigen Abkommen
und dem Protokoll vom 31. August 1929 (das
Ganze nachstehend der Neue Plan genannt) wird
hinsichtlich Deutschlands als eine vollständige und
endgültige Regelung der sich aus dem Kriege ergebenden
 finanziellen Fragen endgültig angenommen.
 Die Signatarmächte übernehmen mit dieser
Annahme die Verpflichtungen und erwerben die
Rechte, die der Neue Plan für jede von ihnen mit
sich bringt.
Die Deutsche Regierung übernimmt gegenüber
den Gläubigermächten die feierliche Verpflichtung,
die im Neuen Plan vorgesehenen Annuitäten gemäß
 den Bestimmungen dieses Planes zu zahlen.

Artikel Il

Wegfall der irüheren Verpflichtung.
Mit der Ingangsetzung des Neuen Planes, wie
sie in der Schlußbestimmung des gegenwärtigen
Abkommens vereinbart ist, wird die frühere Verpflichtung
 Deutschlands, von der deutschen äußeren
 Anleihe von 1924 abgesehen, vollständig durch
die im Neuen Plan vorgesehene Verpflichtung ersetzt.
 Die vollständige Zahlung der in diesem
Plane vorgesehenen Annuitäten, soweit sie den
Gläubigermächten geschuldet werden, wird von
diesen Mächten als endgültige Erfüllung aller noch

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