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ausstehenden Verpflichtungen Deutschlanes m A
nommen, so wie diese in Abschnitt XI de =»=is[. Te
des Dawes-Plans aufgezählt und durch ..x Ent“ X
scheidungen des auf Grund des Londoner Abkom- A
mens vom 30. August 1924 eingesetzten Aus- SS
legungsschiedsgerichts ausgelegt worden sie

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; Artikel II.
Gegenseitiger Verzicht auf unerledigte Ansprüche.
A. Die unterzeichneten Regierungen erkennen
an, daß die Abrechnungen zwischen der Reparationskommission
 und Deutschland über die vor der
Periode des Dawes-Plans liegenden Vorgänge sowie
 alle Abrechnungen, die Gutschriften zugunsten
 Deutschlands auf seine ursprüngliche Kapitalschuld
 zur Folge gehabt haben oder noch zur
Folge haben würden, von jetzt ab gegenstandslos
und ohne Wirkung sind; sie erklären diese Abrechnungen
 in ihrem derzeitigen Zustand für abgeschlossen.

B. a) In Anwendung der Ziffer 143 des Sachverständigenberichts
 vom 7. Juni 1929 erklärt
Deutschland — wobei Einverständnis darüber. besteht,
 daß der Inhalt des in dieser Ziffer vorgesehenen
 Verzichts als durch die folgende Erklärung
 erledigt gilt — in den Grenzen der nachstehenden
 Aufzählung auf jeden auf eine Zahlung
oder einen Vermögensgegenstand gegen die Reparationskommission
 oder eine der das gegenwärtige
Abkommen unterzeichnenden Gläubigermächte
gerichteten Anspruch zu verzichten, den es wegen
irgendeines vor der Unterzeichnung dieses Abkommens
 liegenden Vorgangs im Zusammenhange
mit dem Weltkrieg oder mit den Waffenstillstandsabkommen,
 dem Vertrag von Versailles und den
zu ihrer Ausführung geschlossenen Abkommen
geltend machen konnte oder noch geltend machen
könnte: ;
1. Ansprüche wegen der Vermögensgegenstände
oder Geldiorderungen von Kriegsgefangenen,
soweit diese Ansprüche noch nicht durch besondere
 Abkommen geregelt worden sind:

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