2. Ansprüche auf Rückerstattung von Zahlungen,
die auf Grund des $ 11 der Anlage zu Artikel 296
des Versailler Vertrags geleistet worden sind;
Ansprüche wegen der von den früheren deutschen
 Schutzgebieten ausgegebenen Anleihen;
jeder auf eine Zahlung oder einen Vermögensgegenstand
 gerichtete Anspruch, den die
Deutsche Regierung für ihre eigene Rechnung
geltend machen konnte oder noch geltend
machen könnte, soweit es sich nicht um Staatsforderungen
 handelt, die im Laufe des in den
Artikeln 296 und 72 des Versailler Vertrags
vorgesehenen Ausgleichsverfahrens vom Gläubigeramt
 dem Schuldneramt notifiziert worden
sind.
b) Dementsprechend nehmen die Gläubigermächte
 gemäß der Empfehlung in Ziffer 96 des
Sachverständigenberichts vom 7. Juni 1929 die
vollständige Entrichtung der darin festgesetzten
Annuitäten als endgültige Erfüllung aller noch ausstehenden
 Verpflichtungen Deutschlands an und
verzichten auf jeden über die genannten Annuitäten
 hinausgehenden, auf eine Zahlung oder einen
Vermögensgegenstand gerichteten Anspruch, der
wegen irgendeines in der Vergangenheit liegenden
Vorgangs gegen Deutschland geltend gemacht
werden konnte oder noch geltend gemacht werden
könnte und unter die gleichen Gruppen wie die
oben unter den Ziffern 1 bis 4 aufgezählten Ansprüche
 fällt,
c) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren
nicht die Ausführungen der Abkommen, die nach
dem 10. Januar 1920 über den Verzicht auf die
Liquidation privater deutscher Güter, Rechte und
Interessen oder über die Rückerstattung dieser
Güter, Rechte und Interessen oder des Erlöses aus
ihrer Liquidation geschlossen worden sind.
C. a) Die Gläubigerregierungen verpflichten
sich, von der Annahme des Sachverständigenberichts
 vom 7. Juni 1929 ab von ihrem Recht, das
Eigentum, die Rechte und Interessen deutscher
Staatsangehöriger oder deutscher oder von Deut-