Artikel IV.
Aufhebung der Reparationskommission und ihrer
Organisationen.
Mit der Ingangsetzung des Neuen Planes werden
 die Stelle für Reparationszahlungen und die
damit zusammenhängenden Organisationen in
Berlin aufgehoben; die Beziehungen zwischen der
und Deutschland hören
auf.
Unter dem Regime des Neuen Planes bestehen
nur diejenigen Funktionen dieser Organisationen
weiter, deren Aufrechterhaltung durch den Plan
notwendig gemacht wird; diese Funktionen werden
 durch Vermittlung des „Kleinen Sonderausschusses‘“
 auf die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
 übertragen; die Bank übt diese
Funktionen unter den Bedingungen und in den
Grenzen des Neuen Planes gemäß den Bestimmungen
 ihrer Statuten aus.
Unter dem Regime des Neuen Planes begrenzen
 sich die Befugnisse der Gläubigermächte
gegenüber Deutschland nach den Bestimmungen
dieses Planes.
Hierüber haben die Vertreter der Belgischen,
Britischen, Französischen, Italienischen und Japanischen
 Regierung und die Vertreter der Deutschen
 Regierung die in der Anlage 1?) enthaltenen
Erklärungen abgegeben.

27) Anlage I: Austausch von Erklärungen zwischen den
Vertretern der Belgischen, Britischen, Französischen,
[talienischen und Japanischen Regierung einerseits und den
Vertretern der Deutschen Regierung anderseits (die sogenannte
 Sanktionsklausel des Haager Abkommens), wonach
für den Fall, daß in Zukunft eine Deutsche Regierung sich
zu Handlungen herbeilassen könnte, die ihren Willen beweisen,
 den Neuen Plan zu zerreißen, die beteiligten Gläubigerregierungen
 den Ständigen Internationalen Gerichtshof
im Haag mit der Frage befassen würden, ob die Deutsche
Regierung solche Handlungen vollzogen hat. Wird diese
Frage bejaht, so sieht die Deutsche Regierung es als berechtigt
 an, daß die beteiligten Gläubigerregierungen ihre
volle Handlungsfreiheit wiedergewinnen, um die Ausführung
der sich aus dem Neuen Plan ergebenden finanziellen Verbindlichkeiten
 des Schuldnerlandes sicherzustellen.