Artikel VII
Moratorium.

Um das gute Funktionieren des Neuen Planes
zu erleichtern, legt die Deutsche Regierung Wert
darauf, von sich aus zu erklären, daß sie fest entschlossen
 ist, sich auf jede mögliche Weise zu bemühen,
 die Erklärung eines Moratoriums zu vermeiden
 und dazu erst dann zu schreiten, wenn sie
in gutem Glauben zu der Feststellung gelangt, daß
die Währung und das Wirtschaftsleben Deutschlands
 durch den teilweisen oder vollständigen
Transfer des aufschiebbaren Teils der Annuitäten
ernstlich gefährdet werden könnte. Selbstverständlich
 verbleibt es dabei, daß Deutschland
allein berechtigt ist, darüber zu entscheiden, ob zu
der Erklärung eines Moratoriums, so wie sie im
Neuen Plan vorgesehen ist, Anlaß besteht.

ArtikelIX.

Aenderung des Bank- und des Reichsbahngesetzes,

Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die
für die Anwendung des Neuen Planes nötigen besonderen
 Gesetze erlassen werden, nämlich:
a) das Gesetz über die Abänderung des Bankgesetzes
 vom 30. August 1924 gemäß Anlage V*);
b) das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über

tober 1929 und endigen am 1. April 1966. Die Bescheinigung
ist der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel
am 17. Mai 1930 zusammen mit der Schuldbescheinigung des
Reichs übergeben worden.
32) Reichsgesetzblatt II von 1930 Seite 131. In Erfüllung
dieser Verpflichtung ist das Gesetz zur Aenderung des Bankgesetzes
 vom 13, März 1930 (Reichsgesetzblatt II S. 355) erlassen
 worden. Das Gesetz enthält die Aenderungen des
Bankgesetzes, die unter Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit
 der Reichsbank gegenüber der Deutschen Regierung
durch das Ausscheiden der ausländischen Mitglieder des
Generalrats notwendig geworden sind. Es ist am 17. Mai
1930 in Kraft getreten.

31 m