die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft gemäß
Anlage VI®),
Diese Gesetze können nur unter den Voraussetzungen
 und gemäß dem Verfahren abgeändert
werden, die in den Anlagen Va und Vla vorgesehen
 sind®*),
Die Deutsche Regierung verpflichtet sich ferner
 zur Anwendung der in Anlage VII®) und XI*°)
enthaltenen Bestimmungen über die Anweisung
des Ertrages gewisser Steuern als Nebensicherheit
für den Dienst der verschiedenen Teile der Annuitäten.


38) Reichsgesetzblatt II von 1930 Seite 141. Das der
Anlage VI entsprechende Gesetz zur Aenderung des Reichsbahngesetzes
 ist unterm 13. März 1930 (Reichsgesetzblatt II
S. 359) verkündet worden. Das Gesetz enthält die durch
die Umwandlung der Reichsbahnobligation in eine Steuer,
durch das Ausscheiden der ausländischen Mitglieder des
Verwaltungsrats und durch den Wegfall des Eisenbahnkommissars
 und des Treuhänders für die Reichsbahnobligationen
unter Aufrechterhaltung der Selbständigkeit der Reichsbalın
erforderlich gewordenen Aenderungen des Reichsbahngesetzes
 und der Gesellschaftssatzung. Es ist am 17. Mai 1930
in Kraft getreten.
84) Danach sind vom Reich künftig beabsichtigte Aenderungen
 des Bankgesetzes, die auf die in Anlage V enthaltenen
 Vorschriften sachlich einwirken würden, dem Verwaltungsrat
 der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
Aenderungen des Reichsbahngesetzes oder der Gesellschaftssatzung
 einem ständigen Ausschuß von 4 Mitgliedern
vorzulegen, von denen 2 von der Reichsregierung und 2
von den Regierungen der anderen einladenden Mächte der
Haager Konferenz ernannt werden. Für den Fall, daß die
Aenderungen beanstandet werden, ist ein schiedsrichterliches
 Verfahren vorgesehen (bei Aenderungen des Reichsbahngesetzes
 aber nur, wenn eine einheitliche Entscheidung
des Ausschusses nicht zustandekommt und ein Ausschußmitglied
 ein solches Verfahren beantragt).
35) Anlage VII: Anweisung von Reichseinnahmen im
Wege der Nebensicherung (sogenanntes negatives Pfand im
Gegensatz zu den positiven Pfändern des Dawesplans, die
von einem jetzt weggefallenen ausländischen Kommissar für
die verpfändeten Einnahmen verwaltet wurden) — Reichsgesetzblatt
 II von 1930 Seite 191. Das Reich darf die angewiesenen
 Einnahmen nur mit Zustimmung der Bank für Internationalen
 Zahlungsausgleich für irgendeine andere Anleihe
oder einen anderen Kredit belasten.

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