Artikel X.
Steuerbefreiung usw, der Bank für Internationalen
 Zahlungsausgleich,

Die vertragschließenden Teile werden auf
ihrem Gebiet die erforderlichen Maßnahmen
treffen, damit die aus den Zahlungen Deutschlands
 herrührenden Werte und Anlagen der Bank
für Internationalen Zahlungsausgleich von jeder
staatlichen oder örtlichen steuerlichen Belastung
frei bleiben.
Die Bank, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie
alle Einlagen und anderen ihr anvertrauten
Werte sollen in den der Verwaltung der vertragschließenden
 Teile unterstehenden Gebieten von
jeder Rechtsbeschränkung und von allen einschränkenden
 Maßnahmen, wie Zensur, Requisition,
 Wegnahme, Einziehung in Kriegs- oder
Friedenszeiten, Repressalien, Verbot oder Beschränkung
 der Ausfuhr von Gold oder Devisen
und von allen anderen ähnlichen Maßnahmen drei
bleiben.

Artikel XL
Treuhandvertrag mit der Bank für Internationalen
 Zahlungsausgleich.
Die Regierungen der Gläubigermächte haben
den Wortlaut eines Treuhandvertrages über die
Vereinnahmung, Verwaltung und Verteilung der
deutschen Annuitäten vereinbart, der als Anlage
VI?) beigefügt ist.

836) Anlage XI: Sicherheiten für die Deutsche Aeußere
Anleihe 1924 (Reichsgesetzblatt II von 1930 Seite 267). Die
zur Sicherung dieser Anleihe dienenden Einnahmen sind
künftig in der erforderlichen Höhe direkt auf das Konto der
Treuhänder der Anleihe bei der Reichsbank abzuliefern.
37) Anlage VIII: Entwurf eines Treuhändervertrags zur
Bestellung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
als Treuhänder der Giläubigerregierungen, um die von
Deutschland zu zahlenden Annuitäten in Empfang zu nehmen,
zu verwalten und unter den Gläubigermächten zu verteilen
und die Mobilisierung der ungeschützten Annuitäten einzuleiten
 (Reichsgesetzblatt II von 1930 Seite 193).

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