Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
 wird bei ihrer Gründung aufgefordert
werden, diesem Vertrage beizutreten; die erwähnten
 Regierungen werden Vertreter mit den
nötigen Vollmachten zur Unterzeichnung des
Vertrags bestellen.
Die Deutsche Regierung erklärt, daß sie von
dem Wortlaut dieses Vertrags Kenntnis genommen
 hat.

Artikel XIL
Sachlieferungen,

Das System der Sachlieferungen wird gemäß
den Bestimmungen der Anlage IX*®) des gegenwärtigen
 Abkommens und der Anlage II des
Protokolls vom 31. August 1929 geregelt.
Die Einzelheiten der Anwendung des britischen
 Gesetzes, das die Bezeichnung „German
Reparation (Recovery) Act, 1921“ trägt, und die
Einzelheiten der Erhebung der Abgabe von der
deutschen Einfuhr nach Frankreich sind durch
Abkommen zwischen der Deutschen Regierung
einerseits und der Britischen und Französischen
Regierung andrerseits geregelt; der Wortlaut
nl Abkommen ist in der Anlage X*) beigeügt.


Artikel XHIL
Garantien für die deutsche äußere Anleihe 1924.
Die Deutsche Regierung bestätigt alle Vorrechte,
 Garantien und Pfänder, die bisher zugunsten
 der deutschen äußeren Anleihe von 1924

88) Anlage IX: Verfahrensvorschrift für Sachleistungen
(Reichsgesetzblatt II von 1930 Seite 217).
39) Abkommen mit Großbritannien über die Abänderung
des Erhebungsverfahrens nach dem „German Reparation
(Recovery) Act, 1921“ vom 2. Januar 1930 (Reichsgesetzblatt
 IH von 1930 Seite 260) und mit Frankreich über das Verfahren
 der Abgabenerhebung vom Werte der deutschen Einfuhr
 nach Frankreich vom 18. Januar 1930 (Reichsgesetzblatt
 II von 1930 Seite 263).
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