begründet worden sind. Sie erklärt, daß weder
eine Bestimmung des Neuen Planes noch die Tatsache
 des Aufhörens des Dawes-Planes Wesen
und Umfang der Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
 beschränkt oder abändert, die früher
von ihr unter dem Regime des die obenerwähnte
Anleihe sichernden General Bond übernommen
worden sind und die in vollem Umfange weiter
bestehen. Die Regierungen der übrigen Signatarmächte
 bestätigen und anerkennen gleichfalls aufs
neue den Vorrang des Dienstes der deutschen
äußeren Anleihe von 1924 und erklären, soweit
sie in Betracht kommen, daß alle bisher für die
genannte Anleihe begründeten Vorrechte, Garantien
 und Pfänder einschließlich der im Londoner
Protokoll vom 30. August 1924 vorgesehenen,
unberührt bleiben. Insbesondere und ohne dadurch
 die vorstehenden allgemeinen Erklärungen
einzuschränken, erkennen die Deutsche Regierung
 und die Regierungen der übrigen Signatarmächte
 an, daß das zugunsten der Anleihe vereinbarteVorrecht
 ersten Ranges gegenüber allen Zahlungen
 bestehen bleibt, die später von Deutschland
als Reparationen oder als sonstige Leistungen aus
dem Vertrage zu bewirken sind; darunter fällt
nicht nur der auf das Treuhänder-Annuitäten-Konto
 einzuzahlende, nicht aufschiebbare Teil
der deutschen Annuitäten, sondern auch der auf
das gleiche Konto zu entrichtende aufschiebbare
Teil der deutschen Annuitäten. Die genannten
Mächte erkennen demzufolge an, daß die normalerweise
 für den Dienst der Anleihe erforderlichen
 Beträge den erwähnten Annuitäten entnommen
 und im Vorrang vor allen anderen daraus
zu bewirkenden Zahlungen an die Treuhänder der
Anleihe oder an ihre Order zu zahlen sind. Die
Deutsche Regierung nimmt außerdem die Bestimmungen
 für die Sicherung der deutschen
äußeren Anleihe von 1924 an und bestätigt Sie,
wie sie in der Anlage XI*°) enthalten sind, deren
englischer Text allein maßgebend ist.
%) Vgl. die Fußnote 36 auf Seite 103.

105 sm