Artikel XIV.
Wegfall der bisherigen Pfänder.
Die Gläubigermächte erkennen an, daß ihre
Annahme der feierlichen Verpflichtung der Deutschen
 Regierung alle zur Zeit etwa bestehenden
Pfänder, Kontrollen, Garantien und Vorrechte
ersetzt, unter Vorbehalt derjenigen, die im
Artikel XIII und in den Anlagen VI, VII und XI
besonders erwähnt sind.

Artikel XV.
Schiedsgericht.
1. Jede Streitigkeit, die zwischen den Regierungen,
 die dieses Abkommen unterzeichnen, oder
zwischen einer oder mehreren von ihnen und der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über
die Auslegung und Anwendung des Neuen Planes
entstehen sollte, wird vorbehaltlich der in den
Anlagen I, Va, VIa und IX enthaltenen besonderen
Bestimmungen zur endgültigen Entscheidung
einem Schiedsgericht von fünf Mitgliedern unterbreitet,
 die auf fünf Jahre ernannt werden: ein
Mitglied, das das Amt des Präsidenten versieht,
muß Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika
sein; zwei müssen Staaten angehören, die während
 des letzten Krieges neutral waren; von den
beiden letzten soll das eine deutscher Reichsangehöriger
 und das andere Staatsangehöriger
einer der Gläubigermächte sein.
Für die erste Periode von fünf Jahren, die mit
der Ingangsetzung des Neuen Planes beginnt,
setzt sich dieses Schiedsgericht aus den fünf Mitgliedern
 zusammen, die zur Zeit das durch das
Londoner Abkommen vom 30. August 1924 eingesetzte
 Schiedsgericht bilden.
2. Die Neuernennung der Mitglieder des
Schiedsgerichts am Ende jeder Periode sowie die
Besetzung aller etwa im Laufe einer Periode frei
werdenden Sitze erfolgt für das Mitglied, das
einer der Gläubigermächte Deutschlands ange-Br

