hört, durch die Französische Regierung nach vorheriger
 Verständigung mit der Belgischen, Britischen,
 Italienischen und Japanischen Regierung,
für das Mitglied deutscher Reichsangehörigkeit
durch die Deutsche Regierung und für die drei
anderen Mitglieder durch die obenerwähnten
sechs Regierungen im gemeinsamen Finverständnis
 oder, wenn dieses Einverständnis nicht erzielt
 wird, durch den jeweiligen Präsidenten des
Ständigen Internationalen Gerichtshofs.

3. In allen Fällen, in denen Deutschland oder
die Bank Klägerin oder Beklagte sind, wird der
Präsident des Schiedsgerichts auf Antrag einer
oder mehrerer am Streitfall beteiligter Gläubigermächte,
 falls er der Ansicht ist, daß diese Regierung
 oder diese Regierungen hauptsächlich interessiert
 sind, diese auffordern, ein Mitglied zu bestellen
 — und zwar, wenn es sich um mehrere
handelt, gemeinsam —, das dann im Schiedsgericht
 an die Stelle des von der Französischen
Regierung ernannten Mitglieds tritt.
Falls bei einer Streitigkeit zwischen zwei oder
mehreren Gläubigerregierungen eine oder mehrere
 von ihnen kein Mitglied ihrer Staatsangehörigkeit
 im Schiedsgericht haben, so sind diese
Regierung oder diese Regierungen berechtigt, je
ein Mitglied zu ernennen, das in diesem Falle
mitwirkt. Ist der Präsident der Ansicht, daß
mehrere dieser Regierungen ein gemeinsames
Interesse an dem Streitfall haben, so fordert er
sie auf, ein einziges Mitglied zu ernennen. Jedesmal,
 wenn infolge dieser Bestimmung das
Schiedsgericht aus einer geraden Zahl von Mitgliedern
 besteht, gibt nötigenfalls die Stimme des
Präsidenten den Ausschlag.

4. Vor jeder endgültigen Entscheidung und
ohne dem Urteil in der Sache selbst vorzugreifen,
kann der Präsident des Schiedsgerichts oder, im
Falle seiner Verhinderung, ein von ihm bestimmtes
 beliebiges anderes Mitglied auf Antrag
der sich zuerst an ihn wendenden Partei vorsorg-107

