liche Maßnahmen zum Schutze der Rechte der
Parteien anordnen.
5. Wenn die Parteien das Schiedsgericht anrufen,
 können |sie jederzeit vereinbaren, die
Streitigkeit dem Präsidenten oder einem Mitglied
ihrer Wahl als Einzelschiedsrichter zu unterreiten.


6. Unbeschadet der in der Schiedsordnung
etwa vorgesehenen Sonderbestimmungen, die
keinesfalls das Interventionsrecht einer dritten
Partei beeinträchtigen dürfen, regelt sich das
Verfahren vor dem Schiedsgericht oder dem
Einzelrichter nach Anlage XI1*').
Diese Verfahrensvorschriften gelten mit dem
gleichen Vorbehalt auch für alle vor diesem
Schiedsgericht eingeleiteten Verfahren, die in den
Anlagen zu diesem Abkonmen vorzesehen sind.

7. In Ermangelung einer Einigung über den
Inhalt der Schiedsordnung kann jede der Parteien
 eine Streitigkeit unmittelbar durch einfachen
 Antrag vor das Schiedsgericht bringen;
dieses befindet nötigenfalls im Versäumnisverfahren
 über alle Fragen, die ihm auf diese Weise
vorgelegt werden.
8. Das Schiedsgericht und der Einzelschiedsrichter
 haben selbst über ihre Zuständigkeit zu
befinden. Wenn jedoch in einem Streit zwischen
den Regierungen die Zuständigkeitsfirage aufgeworfen
 wird, so ist sie auf Antrag einer Partei
dem Ständigen Internationalen Gerichtshof vorzulegen.


9. Die vorstehenden Bestimmungen sollen von
der Bank für die Regelung aller etwaigen Streitigkeiten
 zwischen ihr und einer oder mehreren der
unterzeichneten Regierungen über die Auslegung
oder Anwendung ihrer Statuten oder des Neuen
Planes in gehöriger Form angenommen werden.

41) Anlage XII: Verfahrensordnung für das Schiedsgerichtsverfahren
 (Reichsgesetzblatt II von 1930 Seite 273).

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