2. die Ratifikation des gegenwärtigen Abkommens
 durch vier von den folgenden Mächten:
Belgien, Großbritannien, Frankreich, Italien
und Japan*®);
die Gründung der Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich, die Annahme der in diesem
Abkommen vorgesehenen, sie betreffenden
Verpflichtungen sowie den Empfang der Bescheinigung
 der Deutschen Regierung und der
Bescheinigung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
 in der aus den Anlagen II und IV
ersichtlichen Form durch die Bank**).
Die Feststellung der Reparationskommission
bedarf eines einstimmigen Beschlusses dieser
Kommission in der für die Zwecke des Vertrags
von Versailles bei der Prüfung einer auf Deutschland
 bezüglichen Frage vorgesehenen Zusammensetzung;
 der japanische Delegierte nimmt jedoch
an der Beratung teil und gibt seine Stimme ab.
Die Feststellung der Reparationskommission
und des Vorsitzenden der Kriegslastenkommission
wird allen Signatarmächten des gegenwärtigen
Abkommens mitgeteilt*®).
Die Verpflichtungen und Annuitäten des Neuen
Planes treten jedoch gemäß den Bestimmungen
des Haager Protokolls vom 31. August 1929 und
der Anlage II des gegenwärtigen Abkommens mit
dem 1. September 1929 an die Stelle der Verpflichtungen
 und Annuitäten des Sachverständigenplans
 vom 9. April 1924.
Das gegenwärtige Abkommen tritt für jede
Regierung, mit Ausnahme der vorstehend

43) Die Ratifikationsurkunden Belgiens, Großbritanniens,
Frankreichs und Italiens sind am 9, Mai 1930 in Paris bei
der Französischen Regierung niedergelegt worden,
44) Die Schuldbescheinigung des Deutschen Reichs und
die Bescheinigung der Deutschen Reichsbahngesellschaft sind
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel am
17. Mai 1930 übergeben worden.
45) Diese Feststellung ist am 17. Mai 1930 mit Wirkung
vom gleichen Tag erfolgt. Der Neue Plan und die damit
verbundenen Abkommen sind dadurch am 17. Mai 1930 in
Kraft getreten.

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