V. Schuldbefcheinigung
des Deutfchen Reichs“).

Beträge der Annuitäten,
Die Deutsche Regierung übernimmt mit der
gegenwärtigen Schuldbescheinigung die feierliche
Verpflichtung, nach Maßgabe der Vorschriften
des Neuen Planes im Sinne des Artikels I des
Haager Abkommens vom Januar 1930, zu Händen
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
als Treuhänderin der Gläubigermächte unter
Ausschluß jedes anderen Treuhänders und jeder
unmittelbaren Zahlung an einzelne Gläubiger, entsprechend
 den folgenden Bestimmungen die in der
nachstehenden Uebersicht aufgeführten Annuitäten
 und daneben die für den Dienst der deutschen
 äußeren Anleihe von 1924, wie er im General
 Bond vom 10. Oktober 1924 vorgesehen ist,
erforderlichen Beträge zu zahlen. Die aus dieser
Uebersicht ersichtlichen Annuitäten sind in
gleichen monatlichen Teilbeträgen am fünfzehnten
jedes Monats und, wenn dieser nicht auf einen
Werktag fällt, am folgenden Werktag zu zahlen.

46) Die Schuldbescheinigung nebst 37 Annuitätenkupons
Abschnitt A und 59 Annuitätenkupons Abschnitt B ist der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel am
17. Mai 1930 von einem Vertreter der Reichsschuldenverwaltung
 übergreben worden.

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