IL.
Währungen, in denen die Zahlungen zu leisten sind
1. Die monatlichen Zahlungen des Reichs sind,
ausgenommen während eines Transferaufschubs
für den aufschiebbaren Teil der Annuität, in anderen
 Währungen als Reichsmark zu leisten.
2. Zum Zwecke der Ausführung der Sachlieferungsprogramme,
 der Verfahren der „Reparation
Recovery Acts“ und der Zahlung von Verwaltungskosten
 innerhalb Deutschlands kann indessen
 die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
 einen entsprechenden Teil der Zahlungen
in Reichsmark anfordern.
3. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
 kann der Deutschen Regierung und der
Reichsbank gleichzeitig wenigstens einen Monat
vor der Fälligkeit der geschuldeten Beträge ihre
Wünsche mitteilen, in welchen Währungen die
Zahlungen gemacht werden sollen. Wenn diesen
Wünschen nicht Rechnung getragen wird, kann
die Deutsche Regierung diejenigen Teile der deutschen
 Annuitäten, die sich nicht auf den Dienst
der deutschen äußeren Anleihe von 1924 beziehen,
in den Währungen der Gläubigerländer zahlen,
von denen Angehörige Mitglieder des Sachverständigenausschusses
 von 1929 waren, und zwar
soweit als möglich entsprechend dem Verhältnis
der. Anteile dieser Länder, wobei jedoch Zahlungen
 in anderen Währungen als Reichsmark, die
nicht auf einer Gold- oder Golddevisenbasis beruhen,
 nur mit Zustimmung der Bank für Interua
 Donalen Zahlungsausgleich gemacht werden
sollen.

4. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
 wird der Deutschen Regierung den Empfang
 aller Beträge, die sie auf Grund dieser
Schuldbescheinigung zahlt oder zahlen- läßt, bestätigen.
 Die Quittung wird die empfangenen
Währungen angeben; der Deutschen Regierung
wird jedoch der Gegenwert dieser Währungen in
Reichsmark gutgeschrieben.

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