Annuitätenzahlung, nach Abzug der für den Dienst
der deutschen äußeren Anleihe von 1924 eriforderlichen
 Beträge, darstellt. Jeder Kupon ist in zwei
Abschnitte geteilt. Der Abschnitt A stellt den
mobilisierbaren und nicht aufschiebbaren, der Abschnitt
 B den aufschiebbaren Teil jeder Annuität
dar*®), Abgesehen von dem unten vorgesehenen
Aufschubrecht genießt jeder Abschnitt des Annuitätenkupons
 durchgängig die gleichen Rechte.
2. Die Bank soll die Zahlungen, die sie für die
mobilisierten oder mobilisierbaren Abschnitte der
Annuitätenkupons erhält, unter den sämtlichen
Stückeinhabern und Gläubigerregierungen gemäß
den Rechten eines jeden auf Beteiligung an dem
keinen Aufschub unterliegenden Abschnitt der Annuitätenkupons
 verteilen, ohne irgendeinem Anleiheabschnitt
 oder irgendeinem Anspruch einen
Vorrang irgendwelcher Art zu gewähren. Die
Beträge für die nicht mobilisierbaren Abschnitte
der Annuitätenkupons soll sie unter den Gläubigerregierungen
 verteilen, und zwar soll die
Transferierung dieser Beträge erst nach derjenigen
 der Summen für den mobilisierten oder mobilisierbaren
 Abschnitt der Annuitätenkupons
stattÄinden.

IV.
Unaufschiebbare Annuitäten und ihre
Mobilisierung.
1. Die dem Zinsen- und Tilgungsdienst der
mobilisierbaren oder mobilisierten Abschnitte der
Annuitätenkupons entsprechenden Beträge sind
von der Deutschen Regierung ohne jeden Vorbehalt,
 d. h. unter eigener Verantwortlichkeit, in
anderen Währungen als Reichsmark an die Bank
zu leisten. Der Dienst dieser mobilisierbaren oder
mobilisierten Teile der Annuitäten stellt eine endgültige,
 absolute und unbedingte internationale
Verbindlichkeit im gewöhnlichen finanziellen
Sinne des Wortes dar.

a %) Der Text der Kupons ist abgedruckt auf Seite 127 {.

8