2. Auf Anfordern der Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich als Treuhänderin der Gläubigermächte,
 wenn und soweit sie es für angezeigt
hält, verpflichtet sich die Deutsche Regierung
weiterhin, an Stelle der Kupons (Abschnitt A) auf
ihren Namen lautende Schuldverschreibungen
auszustellen, die unter den gleichen Bedingungen
wie die Schuldbescheinigung und die genannten
Kupons eine Verpflichtung des Reichs darstellen.
Der Betrag, die Form der Schuldverschreibungen
und die Währungen, in denen sie auszugeben sind,
werden von der Bank festgesetzt*?).
3. Falls solche Schuldverschreibungen von
einer oder mehreren Gläubigerregierungen für innere
 Begebungen deutscher Schuldverschreibungen
 in Verbindung mit der Konvertierung von
eigenen Staatsschulden bestimmt werden, sollen
sie nur auf dem eigenen Markte des ausgebenden
Gläubigerlandes zugelassen werden.

49) Ueber die durch Vermittlung der Bank für Internationalen
 Zahlungsausgleich vorzunehmende Mobilisierung
für einen Bruchteil der nicht aufschiebbaren Annuitäten des
Neuen Plans ist zwischen den beteiligten Regierungen eine
UVebereinkunft geschlossen worden, die durch Artikel IL des
Gesetzes über die Haager Konferenz vom 13. März 1930
(Reichsgesetzblatt II Seite 45, 329) genehmigt worden ist.
Danach sollte eine Deutsche Anleihe im Gesamtreinertrage
von 300 Millionen Dollar auf den internationalen Märkten begeben
 werden. Der Erlös und die Ausgaben für den Dienst
der Anleihe sollten unter die Reparationsgläubiger des ungeschützten
 Teils der Annuitäten und das Deutsche Reich im
Verhältnis von zwei Dritteln für die ersteren und einem
Drittel für das letztere verteilt werden. Die Beteiligung
des Reichs an der Anleihe mit 100 Millionen Dollar ist durch
das Gesetz vom 30. Mai 1930 (Reichsgesetzblatt II Seite 781)
genehmigt worden. Der Erlös davon fließt der Deutschen
Reichsbahngesellschaft und der Deutschen Reichspost zu,
die einen entsprechenden Anteil an den Ausgaben zu übernehmen
 haben, die dem Reich aus dem Dienst der Anleihe
erwachsen.
Die Verhandlungen über die Begebung der Anleihe sind
im Mai 1930 geführt worden. Im Juni 1930 wurde sie in den
beteiligten Ländern zur Zeichnung aufgelegt. Das Nähere
über die Einteilung der Anleihe und ihre Bedingungen ergibt
sich aus der von der Deutschen Regierung darüber am
10. Juni 1930 ausgestellten Allgemeinen Schuldverschreibung,
deren deutscher Wortlaut auf Seite 129 ff, abgedruckt ist.

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