4. Wenn nach den Emissionsbedingungen Reparationsanleihen
 (gewöhnliche oder Konvertierungsanleihen)
 vorzeitig eingelöst werden können,
so fällt, soweit Deutschland die Einlösung vornimmt,
 der für den Dienst der eingelösten Anleihen
 bestimmte Teil der Annuität an Deutschland
 zurück. Es besteht Einverständnis darüber,
daß die Bank sich, soweit als irgend möglich, dafür
 einsetzen wird, daß keine Anleihen ausgegeben
 werden, ohne daß für Deutschland ein angemessenes
 Recht vorzeitiger Einlösung vorgesehen
 wird.
5. Deutschland hat das Recht, die noch nicht
mobilisierten Annuitäten (Abschnitt A und B der
Kupons) ganz oder zum Teil auf der Basis eines
Diskonts von 5% v. H. abzulösen.

\V/

Auifschiebbare Annuitäten, Transferauischub,
1. Die Zahlung des aufschiebbaren Teils der
Annuität durch die Deutsche Regierung an die
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich erfolgt
 unter denselben Bedingungen wie die des
mobilisierten oder mobilisierbaren Abschnitts der
Annuitätenkupons.
2, Indessen
können Schuldverschreibungen für den nicht
mobilisierbaren Abschnitt der Annuitätenkupons
 nur mit Zustimmung der Deutschen
Regierung ausgestellt werden, ;
kann die Deutsche Regierung für den nicht
mobilisierbaren Teil von dem Recht des
Transfer- und Zahlungsaufschubs unter den
folgenden Bedingungen Gebrauch machen.
3. Mit wenigstens 90tägiger Ankündigung hat
die Deutsche Regierung das Recht, für höchstens
zwei Jahre von den jeweiligen Fälligkeitsterminen
ab den Transfer des als aufschiebbar bezeichneten
 Teils der Annuität ganz oder teilweise aufzuschieben.
 Der so erklärte ‚Transferaufschub
gilt für den bedingten Teil der Annuität erst von

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