dem Zeitpunkt ab, an dem der Transferaufschub
wirksam wird.

4. Wenn während irgendeines Annuitätenjahres
 die Deutsche Regierung von der bezeichneten
 Befugnis Gebrauch macht, können die während
 des jeweils folgenden nächsten Jahres fällig
werdenden Transfers nicht länger als um ein Jahr
von den jeweiligen Fälligkeitsterminen ab aufgeschoben
 werden, es sei denn, daß die während
des ersten Jahres fällig gewordenen Transfers in
voller Höhe ausgeführt worden sind; in letzterem
Falle können die während des zweiten Jahres
fällig werdenden Transfers um zwei Jahre von
den jeweiligen Fälligkeitsterminen ab aufgeschoben
 werden. Die während des jeweiligen dritten
Jahres fällig werdenden Transfers können überhaupt
 nicht aufgeschoben werden, bevor nicht die
während des ersten Jahres fällig gewesenen in
voller Höhe ausgeführt worden sind.

5. Wenn der Transferaufschub wirksam geworden
 ist, aber erst. ein Jahr, nachdem er in
Wirksamkeit getreten ist, hat die Deutsche Regierung
 jederzeit das Recht, die Zahlung von
50 v. H. der Summe für ein Jahr aufzuschieben,
deren Transfer gemäß den vorbezeichneten Bedingungen
 in diesem Zeitpunkt aufschiebbar ist.
Dieser Hundertsatz kann auf die Empfehlung des
in Kapitel 8e des Planes der Sachverständigen
von 1929 vorgesehenen beratenden Sonderausschusses
 erhöht werden.
6. Reichsmarkbeträge, deren Transfer aufgeschoben
 ist, sollen auf das Konto der Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich bei der Reichsbank
 eingezahlt werden; diese Beträge sollen, soweit
 sie nicht für Sachlieferungen in Anspruch genommen
 werden, gegen Zahlung der Deutschen
Regierung in anderen Währungen als Reichsmark
freigegeben werden. Die Verwendung der eingezahlten
 Reichsmarkbeträge, sei es für Anlagezwecke,
 sei es für Sachlieferungen, soll jeweils
nach Vereinbarung zwischen der Reichsbank und

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