der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
erfolgen.
7. Bei der Bestimmung der Art der Verwendung
 dieser Beträge ist auf die Möglichkeit Rücksicht
 zu nehmen, Sonderprogramme für Sachlieferungen
 gemäß dem in Unteranlage 1 zu Anlage
 II des Haager Protokolls vom 31. August
1929 vorgesehenen Verfahren aufzustellen.
8. Auf den täglichen Betrag der Summen,
deren Transfer oder Zahlung aufgeschoben ist
und die nicht angelegt oder für Sachlieferungen
verwendet werden, sind von der Deutschen Regierung
 halbjährlich Zinsen zum Satz von 1 v. H.
jährlich über dem geltenden Reichsbankdiskontsatz
 oder aber — je nachdem, welcher Satz der
niedrigere ist — von 5% v. H. zu zahlen. Diese
Zinsbeträge sind in jeder Hinsicht ebenso wie
der Kapitalbetrag, auf den sie gezahlt werden, zu
behandeln, und der Erlös aus den tatsächlich angelegten
 Teilen des Fonds fließt den Gläubigerregierungen
 zu.
9. Nach Ablauf eines Zeitraums, bezüglich
dessen ein vollständiger oder teilweiser Transieroder
 Zahlungsaufschub für irgendeine Monatsrate
erklärt worden ist, ist die Monatsrate oder der
Teil der Rate, für die der Transfer oder die Zahlung
 aufgeschoben worden ist, sofort an die Bank
für Internationalen Zahlungsausgleich in fremden
Währungen zu leisten; ausgenommen davon sind
die Beträge, die die Gläubigermächte bereits in
einer anderen Form gemäß dem Neuen Plan erhalten
 haben. Diese Bestimmung berührt in
keiner Weise die Aufgaben des beratenden Sonderausschusses,
 wie sie im Neuen Plan vorgesehen
 sind.
10. Falls Deutschland einen Auifschub erklärt
oder wenn sonst zu irgendwelcher Zeit die
Deutsche Regierung den Regierungen der Gläubigerländer
 und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
 erklärt, sie sei in gutem Glauben
zu dem Schlusse gekommen, daß die Währung
und das Wirtschaftsleben Deutschlands durch den

9%