teilweisen oder vollständigen Transfer des aufschiebbaren
 Teils der Annuitäten ernstlich in Gefahr
 gebracht werden könnten, soll die Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich den in Kapitel
 8e des Sachverständigenplans vom 7. Juni
DEE wähhten beratenden Sonderausschuß einberufen.


Der beratende Sonderausschuß soll alsbald die
Lage unter allen Gesichtspunkten untersuchen,
wie es im Neuen Plan vorgesehen ist, und soll den
Gläubigerregierungen und der Bank zur Erwägung
 unterbreiten, welche Maßnahmen nach
seiner Ansicht hinsichtlich der Anwendung des
Planes ergriffen werden sollten.
In Anwendung von Ziffer 124 des Sachverständigenplans
 vom 7. Juni 1929 soll jede Empfehlung
 des Ausschusses, die die Rechte der Gläubigerregierungen
 berührt, die Gläubigerregierungen
 nicht binden, es sei denn, daß sie von den
Gläubigerregierungen, die an der Entscheidung
vom 16. September 1928 über die Einberufung des
Sachverständigenausschusses teilgenommen haben,
 angenommen und bestätigt ist. Fbenso soll
jede Empfehlung, die die Rechte der Deutschen
Regierung berührt, diese nicht binden, es sei denn,
daß sie von ihr angenommen und bestätigt ist.

VL

Einlage Deutschlands bei der Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich,
Die Deutsche Regierung verpflichtet sich,
während des Zeitraums bis zum 31. März 1966
bei der Bank ein unverzinsliches Guthaben von
50 v. H. des verbleibenden Durchschnittsguthabens
 des Treuhänder-Annuitätenkontos zu
unterhalten. Das Guthaben darf jedoch 100 Millionen
 RM nicht übersteigen.
Zu diesem Zwecke soll die Bank der Deutschen
 Regierung und den Gläubigerregierungen

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