monatlich den durchschnittlichen Saldo am Schluß
jedes Werktages mitteilen, den die Gläubigerregierungen
 als unverzinsliche Einlage während
dieses Monats aus den deutschen Zahlungen nach
dem Dawes-Plan oder dem Neuen Plan bis zu der
Zeit stehengelassen haben, zu der sie von den
Gläubigerregierungen abgezogen werden.
Die erste Einlage wird die Deutsche Regierung
 fünfzehn Tage nach dem Inkrafttreten des
Planes an die Bank zahlen. Dabei wird der Betrag
 der Einlage nach dem Durchschnitt der täglichen
 obenerwähnten Salden berechnet, die bei
dem Generalagenten für Reparationszahlungen
oder der Bank während des zwei Tage vor dem
Zeitpunkt der Einlage endenden Monats stehengelassen
 worden sind; die Beträge, die der Deutschen
 Regierung gemäß Anlage II des Haager
Protokolls vom 31. August 1929 zurückzuzahlen
sind, werden hierbei nicht berücksichtigt.
Die Einlage soll in der so errechneten Höhe
einen Monat stehenbleiben. Am Ende dieses Zeitraums
 wird die Einlage, auf der Grundlage des
Durchschnitts der täglichen obenerwähnten Salden
 während des zwei Werktage vor dem Zeitpunkt
 der Anpassung endenden Monats, durch
eine weitere Einlage oder durch Abhebung eines
Teils der bestehenden Einlage angepaßt werden.
Eine entsprechende Anpassung soll am Ende
des zweiten Monats von dem Zeitpunkt der ersten
Einlage ab erfolgen.
Am Ende des dritten Monats und darauf in
Zeiträumen von drei Monaten soll die Einlage auf
der Grundlage des Durchschnitts der obenerwähnten
 täglichen Salden während der drei Monate
 angepaßt werden, die zwei Werktage vor
dem Zeitpunkt jeder solchen Anpassung enden.
Die in diesem Absatz erwähnten Zeiträume
können durch Vereinbarung zwischen den beteiligten
 Regierungen im Einvernehmen mit der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich geändert
 werden.

1974