Vi
Nebensicherheiten.
Die Deutsche Regierung weist im Wege der
Nebensicherheit, unbeschadet ihrer allgemeinen
Verantwortung für die Zahlung der Annuitäten
und ihrer vollkommenen Freiheit, diese Zahlungen
aus ihren allgemeinen Einnahmen zu leisten, und
unbeschadet der für die deutsche äußere Anleihe
von 1924 bestehenden Sicherheiten, gemäß den
Bestimmungen der entsprechenden Anlage des
Haager Abkommens von 1930 die Erträgnisse der
Zölle, der Tabaksteuer, der Biersteuer und der
Abgabe auf Branntwein (Branntweinmonopol) für
den Dienst dieser Schuldbescheinigung einschließlich
 des Dienstes von Schuldverschreibungen, die
nach den Bestimmungen des Planes ausgegeben
werden können, an.
Die Erträgnisse der jährlichen direkten Steuer
von 660 Millionen RM, welche die Deutsche
Reichsbahn-Gesellschaft zu entrichten hat, sind
gleichfalls im Wege der Nebensicherheit für den
Dienst der Annuitäten angewiesen.
Die der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
Obliegenden Zahlungen erfolgen gemäß der Bescheinigung
 dieser Gesellschaft am ersten Tage
jedes Monats; sobald der volle Betrag der vorhergehenden
 von der Deutschen Regierung geschuldeten
 Monatsrate gezahlt ist, werden die von der
Deutschen Reichsbahn - Gesellschaft bewirkten
Zahlungen unverzüglich nach ihrem Eingang an
die Deutsche Regierung überwiesen.

VIIL

Wann die Verpflichtungen erfüllt sind.
Die Verpflichtung der Deutschen Regierung
hinsichtlich der in dieser Schuldbescheinigung
vorgesehenen Annuitäten ist erst dann erfüllt,
wenn alle Beträge, deren Transfer oder Zahlung
von Zeit zu Zeit aufgeschoben werden kann, tatsächlich
 in voller Höhe an die Bank für Internationalen
 Zahlungsausgleich in zugelassenen, anderen

125