Währungen als Reichsmark überwiesen oder für
Sachlieferungen verwendet worden sind.

IX.

Rückgabe. der bezahlten Annuitätenkupons
und der Schuldbescheinigung.
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
 wird am Ende jedes Annuitätenjahres und,
wenn sie von der Deutschen Regierung die auf
Grund der gegenwärtigen Schuldbescheinigung
geschuldeten Summen erhalten hat. ihr den dem
genannten Annuitätenjahr entsprechenden Kupon
zurückgeben. Die Schuldbescheinigung wird zurückgegeben,
 wenn alle Kupons eingelöst sind.

X

Sonstige Vorschriften des Neuen Plans.
Die vorstehenden Bestimmungen lassen die in
der gegenwärtigen Schuldbescheinigung nicht behandelten
 Vorschriften des Neuen Plans unberührt.

Berlin, den 8. April 1930.
(S.) Reichsschuldenverwaltung.
(Unterschriften.)

2A