VI. Annuitäten-Kupon Nr.
(ohne den Dienst der deutschen äußeren Anleihe
von 1924)

Abschnitt A
Das Deutsche Reich
wird den Giläubigermächten
 zu Händen der
Bank für Internationalen
 Zahlungsausgleich
für den nicht aufschiebbaren
 Teil der
Annuität für die Zeit
vom ..... 19... bis
‚.... 19... den Betrag
 von 612 000 000
Reichsmark zahlen*°).

Auf diesen Kupon
finden die in der Schuld»
bescheinigung entnaltenen
 entsprechenden Bestimmungen
 Anwendung.


Abschnitt B
Das Deutsche Reich
wird den Giläubigermächten
 zu Händen der
Bank für Internatioaalen
 Zahlungsausgleich
für den aufschiebbaren
Teil der Annuität für
die Zeit vom .....
19... bis..... 19.
den Betrag von.....
Reichsmark zahlen.

Auf diesen Kupon
inden die in der Schuldescheinigung
 enthalte-1en
 entsprechenden Bestimmungen
 Anwendung.


50) Da der erste Kupon nur einen Zeitraum von 7 Monaten
 (1. September 1929 bis 31. März 1930) umfaßt, lautet
der Abschnitt A dieses Kupons nur über ’ı2 von 612 000 000
= 357 000 000 RM. Nach Ansicht der Deutschen Regierung
sind nicht aufschiebbare Annuitäten nur für die ersten
37 Jahre (bis 31. März 1966) zu entrichten. Dementsprechend
sind von der Reichsschuldenverwaltung auch nur für diese
Zeit 37 Annuitätenkupons Abschnitt A ausgestellt worden.