VI. Internationale 5% prozentige Anleihe
des Deutfchen Reichs 1930.

Allgemeine Schuldverschreibung,

Die gegenwärtige Vereinbarung wird zwischen
 der Regierung des Deutschen
Reichs (im folgenden „Die Deutsche Regierung“
 genannt) einerseits und der Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich
als dem Treuhänder für die Inhaber der unter den
Bedingungen der gegenwärtigen Vereinbarung
jeweils ausgegebenen und im Umlauf befindlichen
Schuldverschreibungen (im folgenden „Die Bank“
genannt) andererseits geschlossen.
Vorausgeschickt sei:
a) kraft und in Gemäßheit eines Abkommens
(im folgenden „Das Haager Abkommen“ genannt)
vom zwanzigsten Tage des Monats Januar Fintausendneunhundertunddreißig,
 geschlossen im
Haag zwischen der Regierung des Deutschen
Reichs, der Regierung Seiner Majestät des Königs
der Belgier, der Regierung des Vereinigten Königreichs
 von Großbritannien und Nordirland, der Rezierung
 von Kanada, der Regierung des Australischen
 Bundes, der Regierung von Neuseeland, der
Regierung der Südafrikanischen Union, der Indischen
 Regierung, der Regierung der Französischen
 Republik, der Regierung der Griechischen
Republik, der Regierung Seiner Majestät des Königs
 von Italien, der Regierung Seiner Maiestät

‚20