des Kaisers von Japan, der Regierung der Republik
 Polen, der Regierung der Republik Portugal,
 der Regierung Seiner Majestät des Königs
von Rumänien, der Regierung der Tschechoslowakischen
 Republik und der Regierung Seiner
Majestät des Königs von Jugoslawien, ist die
Deutsche Regierung die Verpflichtung eingegangen,
 an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
 zugunsten der übrigen Vertragsteile des
Haager Abkommens (neben den darin erwähnten
aufschiebbaren Annuitäten) unbedingte und nicht
aufschiebbare Annuitäten (im folgenden „Die unbedingten
 Annuitäten‘“ genannt) von Sechshundertundzwölf
 Millionen Reichsmark jährlich während
des darin vorgesehenen Zeitraums zu zahlen. Sowohl
 für die aufschiebbaren Annuitäten als auch
für die unbedingten Annuitäten hat die Deutsche
Regierung als Nebensicherheit eine an sie von der
Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft zu entrichtende
 Sondersteuer eingeführt und sich, unbeschadet
 der für die Deutsche Aeußere Anleihe 1924
bestehenden Sicherheiten, verpflichtet, das Aufkommen
 der Zölle, der Tabaksteuern, der Biersteuer,
 der Branntweinsteuer (Monopolverwaltung)
 sowie die zusätzlichen Einnahmen, die nach
den Bedingungen des Haager Abkommens von der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich gefordert
 werden sollten, von jeder Belastung freizuhalten,
 die eine Anleihe oder einen Kredit im
Vorrang vor den aufschiebbaren und den unbedingten
 Annuitäten oder im gleichen Range mit
ihnen sichern sollte;
b) die Deutsche Regierung hat gemäß dem
Haager Abkommen bei der Bank für Internationalen
 Zahlungsausgleich eine Schuldbescheinigung
mit zugehörigen Coupons hinterlegt, die die unbedingten
 und die aufschiebbaren Annuitäten darstellen;

c) das Haager Abkommen sieht unter den in
ihm festgelegten Bedingungen die Mobilisierung
der unbedingten Annuitäten oder eines Teils davon
 durch Schaffung begebbarer Schuldverschrei-Yı

