bungen der Deutschen Regierung vor, die in entsprechender
 Höhe an die Stelle der die unbedingten
 Annuitäten darstellenden Coupons treten:

d) durch ein weiteres Abkommen (im folgenden
 „Das Mobilisierungsabkommen‘“ genannt:
dieses Abkommen und das Haager Abkommen
werden im folgenden als „Die Haager Abkommen“
bezeichnet), geschlossen im Haag im Monat Januar
 Eintausendneunhundertunddreißig ist zwischen
 der Regierung des Deutschen Reichs, der
Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
 und Nordirland, der Regierung der
Französischen Republik, der Regierung Seiner
Majestät des Königs von Italien, der Regierung
Seiner Majestät des Kaisers von Japan, der Rezierung
 der Republik Portugal und der Regierung
Seiner Majestät des Königs von Jugoslawien vereinbart
 worden, daß Schuldverschreibungen der
Deutschen Regierung in einem ausreichenden
Nennbetrage zur Aufbringung eines tatsächlichen
Betrages von Dreihundert Millionen Dollar ausgegeben
 werden, daß von dem Anleiheerlös zwei
Drittel an die an den unbedingten Annuitäten anfeilsberechtigten
 Gläubigerregierungen und ein
Drittel an die Deutsche Regierung fallen sollen
und daß der Dienst dieser Schuldverschreibungen
zu zwei Dritteln aus den unbedingten Annuitäten
wind zu einem Drittel durch Zahlungen der Deutschen
 Regierung an die Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich bewirkt werden sollen“):
e) durch Gesetz vom dreizehnten Tagze des
Monats März Eintausendneunhundertunddreißig,
welches am neunzehnten Tage des Monats März
Cintausendneunhundertunddreißig ordnungsgemäß
verkündet worden ist (Reichsgesetzblatt Nr. 7),
und durch Gesetz vom dreißigsten Mai Ein-(ausendneunhundertunddreißig,
 welches am vierten
 Tage des Monats Juni Eintausendneunhundertunddreißig
 ordnungsgemäß verkündet worden ist
(Reichsgesetzblatt Nr. 21), ist die Deutsche Re-5)
 Vgl. die Fußnote 49 auf Seite 119.

si 131 —