zierung ermächtigt worden, die genannten Schuldverschreibungen
 auszugeben und zu diesem
Zwecke alle erforderlichen Vereinbarungen mit
Bankiers und sonstigen Kontrahenten abzuschlie-Ben
 sowie alle erforderlichen Verträge und
sonstige darauf bezügliche Schriftstücke, einschließlich
 einer allgemeinen Schuldverschreibung,
 zu unterzeichnen bzw. ınterzeichnen zu
lassen, welche die in der gegenwärtigen Vereinbarung
 im einzelnen dargelegten Abmachungen
und Bestimmungen enthält;
{) zwischen der Deutschen Regierung und den
an den unbedingten Annuitäten anteilsberechtigten
 Gläubigerregierungen ist vereinbart worden,
 daß die genannten Schuldverschreibungen in
den weiter unten bezeichneten Ländern und in den
dort bezeichneten Währungen ausgegeben werden
 sollen und daß diese Begebung die Bezeichnung
 „Internationale 5%prozentige Anleihe des
Deutschen Reichs 1930“ (im folgenden als „Die
Anleihe“ bezeichnet) tragen und den hierin enthaltenen
 Bestimmungen unterliegen soll;
g) auf Grund eines Abkommens vom 10. Juni
1930 zwischen der Deutschen Regierung und den
an den unbedingten Annuitäten anteilsberechtigten
Gläubigerregierungen haben diese der Bank für
internationalen Zahlungsausgleich eine unwiderrufliche
 Anweisung des Inhalts erteilt, durch Abzug
 von ihren Anteilen an den unbedingten AÄnauitäten
 im Verhältnis ihrer Anteile an dem Reinerlös
 der Anleihe folgende Beträge zu zwei Dritteln
 zu decken:
1. sämtliche Beträge, die zum Ausgleich von
Verlusten oder Fehlbeträgen erforderlich sind,
einschließlich aller Kursverluste, die nach der
vollen Entrichtung jeder Monatsrate der unbedingten
 Annuitäten an .die Bank eintreten
sollten, sowie
sämtliche Lasten, Provisionen, Aufwendungen
und gelegentlichen Kosten im Zusammenhang
mit dem Dienste der Anleihe, wie sie in der allyemeinen
 Schuldverschreibung bestimmt sind.

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