„12.000.000 Pfund Sterling“ (nachstehend als
„Die Sterlingschuldverschreibungen“ angeführt),
in Guldenschuldverschreibungen im Betrage von
„73.000.000 Holländische Gulden“ (nachstehend
als „Die Guldenschuldverschreibungen‘“ angeführt),
 in Lireschuldverschreibungen im Betrage
von
„110.000.000 Lire“ (nachstehend als „Die Lireschuldverschreibungen‘“
 angeführt), in Kronenschuldverschreibungen
 im Betrage von
„110.000.000 Schwedische Kronen“ (nachstehend
 als „Die Kronenschuldverschreibungen““
angeführt) und in Schweizer Frankenschuldverschreibungen
 im Betrage von
„92.000.000 Schweizer Franken“ (nachstehend
als „Die Schweizer Frankenschuldverschreibungen“
 angeführt). Dabei soll der effektive Gegenwert
 aller dieser Schuldverschreibungen, wie im
Mobilisierungsabkommen vorgesehen, rund Dreihundert
 Millionen Dollar betragen. Die Reichsmarkschuldverschreibungen,
 die Dollarschuldverschreibungen,
 die Belgaschuldverschreibungen,
die Francschuldverschreibungen, die Sterlingschuldverschreibungen,
 die Guldenschuldverschreibungen,
 die Lireschuldverschreibungen, die
Kronenschuldverschreibungen und die Schweizer
Frankenschuldverschreibungen sollen an den Inhaber
 zahlbar sein und sollen in jeder Hinsicht
gleichen Rang haben, ohne Rücksicht auf Ausrabedatum,
 Ausgabeort oder sonstige Umstände.

ul.

Sprachen, in denen die Schuldverschreibungen
gedruckt werden.

Die gegenwärtige Vereinbarung wird in deutscher,
 englischer und französischer Sprache gedruckt.
 Jede endgültige Schuldverschreibung soll

vergegenwärtigt, daß zu ihrer Beförderung von Berlin nach
Paris wenigstens sieben Güterwagen von je fünfzehn Tonnen
Ladegewicht bei voller Ausnutzung ihrer Ladefähigkeit
erforderlich sind.