in deutscher, englischer und französischer Sprache
sowie der Sprache des Landes, in dem sie ausgegeben
 wird, gedruckt oder gestochen werden.
{m Falle einer Unstimmigkeit zwischen den
Texten soll der englische Text sowohl für die
gegenwärtige Vereinbarung als auch für die endgültigen
 Schuldverschreibungen maßgebend sein.

IV.
Stückelungen,
Die endgültigen Schuldverschreibungen sollen
n den Stückelungen ausgegeben werden, die von
der Bank und von den beteiligten Emissionsbanken
 gebilligt werden.

V.

Zinssatz und Zinstermine, Zwischenscheine,
Sämtliche Schuldverschreibungen sollen zum
Satze von Fünf und ein Halb vom Hundert jährlich
 verzinslich sein. Die Zinsen sollen in gleichen
Halbjahreszahlungen am ersten Tage des Monats
Juni und am ersten Tage des Monats Dezember
jedes Jahres zahlbar sein. Jede endgültige Schuldverschreibung
 soll mit Zinsscheinen für die Zahlung
 der Halbiahreszinsen bis zum ersten Tage
des‘ Monats Juni Eintausendneunhundertundfünfundsechzig
 einschließlich versehen sein. Bis zur
Herstellung und Lieferung endgültiger Schuldverschreibungen
 können Zwischenbescheinigungen
bzw. ein Zwischenschein oder Zwischenscheine in
solcher Stückelung oder Stückelungen und in solcher
 Form ausgegeben werden, wie sie vonder
Bank und von den beteiligten Emissionsbanken
gebilligt werden; auf ihnen ist zu vermerken, daß
sie bei Lieferung der endgültigen Stücke gegen
diese umgetauscht werden.

VI.
Zahlstellen und Währungen,
a) Kapital und Zinsen jeder Schuldverschreibung
 sind in dem Lande, in dem die Schuldver-125

