schreibungen jeweils ausgegeben werden, bei der
Bank oder bei den Banken oder bei dem anderen
Finanzinstitut oder bei den anderen Finanzinstituten
 innerhalb des Landes zahlbar, die von
der Bank von Zeit zu Zeit namhaft zu machen
sind. Die Zahlung erfolgt in der Währung des
Landes, in dem die Schuldverschreibung ausgegeben
 ist. Dabei soll die Einheit dieser Währung
für die Zwecke der gegenwärtigen Vereinbarung
unter allen Umständen durch das Gewicht feinen
Goldes bestimmt werden, wie es durch das zur
Zeit geltende Gesetz festgelegt ist. Der Inhaber
der Schuldverschreibung ist berechtigt, den Gegenwert
 dieses Goldwertes am Fälligkeitstage in
der Währung des Zahlungsortes zu erhalten, ijedoch
 in keinem Falle weniger als den in jeder
Schuldverschreibung angegebenen Nennbetrag
von Kapital und Zinsen.
b) Die Auszahlung der in den obengenannten
Währungen geschuldeten und in Gemäßheit der
vorstehenden Bestimmungen sowie aller sonstigen
 hierin stehenden Bestimmungen errechneten
Beträge kann jedoch nach Wahl des Inhabers auch
auf jedem Auslandsmarkt, wo irgendeine der
Schuldverschreibungen notiert wird, in der Währung
 dieses Marktes zu dem dann geltenden
Wechselkurs erfolgen.
c) Auf den Schuldverschreibungen ieder
Tranche kann der Gegenwert einer oder mehrerer
der übrigen Währungen, in denen Stücke ausgegeben
 werden, zur Münzparität angegeben werden.
 Dadurch wird allerdings kein Anspruch
darauf begründet, in dieser anderen Währung zur
Münzparität Zahlung zu erhalten.
d) Ueberall, wo in der gegenwärtigen Vereinbarung
 auf die Währungen der Schuldverschreibungen
 Bezug genommen wird, sollen sie, wenn
immer der Zusammenhang es gestattet, dahin ausgelegt
 werden, daß sie Währungen im Sinne
dieses Artikels bedeuten.
e) Falls es die Bank mindestens einen Monat
vor den Zahlungsterminen verlangt, soll die

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