Deutsche Regierung bei der Bewirkung der in den
Artikeln VIIl und 1X der gegenwärtigen Vereinbarung
 erwähnten Zahlungen eine Währung oder
mehrere Währungen auf Gold- oder Golddevisenbasis
 an Stelle einer oder mehrerer der in den bezeichneten
 Artikeln genannten Währungen in
einem Gegenwert liefern, der nach der Münzparität
 dieser Währung oder diesen Währungen
entspricht. Ein solches Verlangen darf jedoch nur
zu dem Zwecke gestellt werden, um die Stückeinhaber
 instand zu setzen, nach den Bestimmungen
 dieses Artikels Zahlung in den Währungen,
auf die sie Anspruch haben, zu ihrem gegenwärtigen
 Goldwert zu erhalten.
f) Bei der Anwendung der Bestimmungen vorliegenden
 Artikels soll die Bank allein das Recht
zur Auslegung dieser Bestimmungen sowie völlig
freie Hand darin haben, von Zeit zu Zeit irgendeine
 von ihr für die Durchführung dieser Bestimmungen
 als zweckdienlich erachtete Methode
bzw. Methoden anzuwenden, und kein Inhaber der
Schuldverschreibungen oder irgendeine einen Inhaber
 der Schuldverschreibungen vertretende
oder für ihn auftretende Person soll das Recht
haben, irgendeine solche Entscheidung oder eingeschlagene
 Methode oder auch irgendeine Unterlassung
 oder Handlung auf seiten der Bank bei der
Durchführung einer solchen Entscheidung oder
der Anwendung einer solchen Methode auf dem
Rechtswege oder sonst anzugreifen oder auch den
Beweis für die Ordnungsmäßigkeit ihres Vorgyehens
 zu beanspruchen.

VIL

Schuldanerkenntnis.
Die Deutsche Regierung erkennt hiermit an,
daß sie der Bank die Beträge von
36.000.000 Reichsmark
98.250.000 Dollar
35.000.000 Belgas
2.515.000.000 Francs

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