12.000.000 Pfund Sterling
73.000.000 Holländische Gulden
110.000.000 Lire
110.000.000 Schwedische Kronen und
92.000.000 Schweizer Franken schuldet, die zu
dem in der gegenwärtigen Vereinbarung angegebenen
 Satze verzinslich, zu den darin genannten
 Zeitpunkten zahlbar und unter den darin angegebenen
 Bedingungen einlösbar sind. Die
Deutsche Regierung verpflichtet sich hierdurch,
an den Inhaber der Schuldverschreibung das
durch die Schuldverschreibungen der Anleihe verbriefte
 Kapital nebst Zinsen, sobald sie fällig und
zahlbar werden, zu zahlen. Auch soll sie sämtliche
 in Verbindung mit dem Dienste der Anleihe
erwachsenden Lasten, Provisionen, Aufwendungen
 und gelegentliche Kosten tragen. Weiterhin
vereinbart und erklärt die Deutsche Regierung,
daß nichts in der gegenwärtigen Vereinbarung
oder im Haager Abkommen oder an anderer Stelle
die Rechte der Inhaber der Schuldverschreibungen,
 welche die unmittelbaren und unbedingten
Verpflichtungen der Deutschen Regierung sein
sollen, begrenzt, einschränkt oder abändert oder
als sie begrenzend, einschränkend oder abändernd
aufzufassen ist.

VI

Tilgung; Auslosung.
Für die Zahlung der Anleihezinsen und für die
Schaffung eines Anleihe-Tilgungsfonds sollen von
der Deutschen Regierung für die Reichsmarkschuldverschreibungen,
 die Dollarschuldverschreibungen,
 die Belgaschuldverschreibungen, die
Francschuldverschreibungen, die Sterlingschuldverschreibungen,
 die Guldenschuldverschreibungen,
 die Lireschuldverschreibungen, die Kronenschuldverschreibungen
 und die Schweizer Frankenschuldverschreibungen
 in jedem Finanzjahr
(nach der im folgenden gegebenen Begriffsbestimmung),
 beginnend mit dem am ersten Tage des

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