a) Für die Zwecke dieses Artikels wird die
Laufzeit der Anleihe in Finanzijahre eingeteilt, die
am ersten Tage des Monats Juni jedes Kalenderjahres
 ablaufen.
b) Für die Reichsmarkschuldverschreibungen,
die Dollarschuldverschreibungen, die Belgaschuldverschreibungen,
 die Francschuldverschreibungen,
die Sterlingschuldverschreibungen, die Guldenschuldverschreibungen,
 die Lireschuldverschreibungen,
 die Kronenschuldverschreibungen und die
Schweizer Frankenschuldverschreibungen soll in
jedem Finanzijahre je nach Lage des Falles der
Bestand jeder der genannten festen Bruttojahresbeträge
 bzw. der herabgesetzten festen Bruttojahresbeträge,
 der nach Zahlung der Zinsen für
das laufende Finanzjahr auf die nach Lage des
Falles im Umlauf befindlichen Reichsmarkschuldverschreibungen,
 Dollarschuldverschreibungen,
Belgaschuldverschreibungen, Francschuldverschreibungen,
 Sterlingschuldverschreibungen,
Guldenschuldverschreibungen, Lireschuldverschreibungen,
 Kronenschuldverschreibungen und
Schweizer Frankenschuldverschreibungen verbleibt,
 vorbehaltlich der weiter untenstehenden
Bestimmungen, durch die Bank oder nach ihren
Weisungen auf die weiter unten bezeichnete Art
für die Einlösung von so viel Schuldverschreibungen
 verwendet werden, als damit zu pari (100
Prozent) getilgt werden können. Diese Schuldverschreibungen
 sollen, wie weiter unten erwähnt,
durch Auslosung bestimmt werden.
c) Die Auslosungen sollen für jedes Finanziahr,
in dem Auslosungen nötig sind, zwischen dem
ersten Tage des Monats April und dem fünfzehnten
 Tage des Monats Mai an den Orten, auf
die Weise, durch die und in Gegenwart der Person
bzw. Personen, zu der Zeit und nach den Regeln
erfolgen, die die Bank nach Beratung mit der
Reichsschuldenverwaltung für angezeigt hält.
d) Unmittelbar nach der Beendigung einer
jeden solchen Auslosung soll die Bank die von ihr
nach Beratung mit der Reichsschuldenverwaltung
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