für angezeigt erachteten und mit den Bestimmungen
 der endgültigen Schuldverschreibungen im
Einklang stehenden Maßnahmen treffen oder veranlassen,
 um die Besitzer der gezogenen Anleihestücke
 durch Bekanntmachung in Zeitungen oder
auf andere Weise zu benachrichtigen und um eine
Zeit und einen Ort zu bestimmen sowie überhaupt
Anordnungen über die Vorlegung dieser Schuldverschreibungen
 mit den nicht verfallenen Zinsscheinen
 zur Einlösung und Entwertung gegen
Auszahlung der durch sie verbrieften Kapitalbefräge
 zu treffen. Die Bank kann auch nötigenfalls
in jedem Jahre ein Nummernverzeichnis der in
den vorangegangenen Jahren gezogenen und nicht
zur Zahlung vorgelegten Stücke veröffentlichen
oder veröffentlichen lassen. Kein gezogenes
Stück, für dessen Auszahlung gehörige Deckung
beschafft ist, soll nach dem Verfalltag für die Zahlung
 des Kapitals weiter Zinsen tragen. Für alle
gezogenen Stücke soll das Kapital an dem der
Zichung unmittelbar folgenden ersten Tage des
Monats Juni fällig werden. Die Stücke, die zur
Zahlung vorgelegt werden, müssen mit allen nicht
verfallenen. Zinsscheinen versehen sein und, falls
einer oder mehrere dieser Zinsscheine fehlen, soll
ihr Betrag von der an den Inhaber der Schuldverschreibung
 auszuzahlenden Summe abgezogen
werden.

e) Ungeachtet irgendeiner hierin bisher angeführten
 Bestimmung soll die Deutsche Regierung
während jedes Finanzjahres das Recht haber, vor
dem ersten Tage des Monats April Schuldverschreibungen
 zu oder unter pari (100 Prozent) zuzüglich
 der aufgelaufenen Zinsen, jedoch abzüglich
der Provisionen und der sonstigen mit dem Kauf
zusammenhängenden Spesen anzukaufen. In dem
Umfange, in dem die Deutsche Regierung an oder
vor diesem ersten Tage des Monats April in jedem
Finanzjahr der Bank die während dieses Finanzjahres
 erfolgten Ankäufe für irgendeine besondere
Tranche überzeugend nachweist, soll der für
dieses Finanzjahr nach den vorstehenden Bestim-A

