mungen dieses Artikels für die Tilgung der Reichsmarkschuldverschreibungen,
 Dollarschuldverschreibungen,
 Belgaschuldverschreibungen, Francschuldverschreibungen,
 Sterlingschuldverschreibungen,
 Guldenschuldverschreibungen, Lireschuldverschreibungen,
 Kronenschuldverschreibungen
und Schweizer Frankenschuldverschreibungen je
nach Lage des Falles zu verwendende Betrag am
ersten Tage des Monats Juni in solchem Finanzjahre
 um den von der Deutschen Regierung während
 dieses Finanzjahres für den Ankauf der betreffenden
 Schuldverschreibungen auigewandten
tatsächlichen Kaufpreis (ausschließlich der aufge-{aufenen
 Zinsen, der Provisionen sowie der sonstigen
 mit dem Kauf zusammenhängenden Kosten)
vermindert werden. Alle etwa erforderlichen
Maßnahmen sollen dem angepaßt werden. Die
Bank kann auf Verlangen der Deutschen Regierung
 die in ihrer Hand oder in ihrer Kontrolle be-Ändlichen
 und gemäß den Bestimmungen der gegenwärtigen
 Vereinbarung für die Tilgung von
Keichsmarkschuldverschreibungen, Dollarschuldverschreibungen,
 Belgaschuldverschreibungen,
Francschuldverschreibungen, Sterlingschuldverschreibungen,
 Guldenschuldverschreibungen, Lireschuldverschreibungen,
 Kronenschuldverschreibungen
 oder Schweizer Frankenschuldverschreibungen
 für irgendein Finanzjahr zu verwendenden
Gelder in ihrer Gesamtheit oder zu irgendeinem
Teile zu einem beliebigen Zeitpunkt während jedes
solchen Finanziahres spätestens am fünfzehnten
Tage des Monats Mai in dem Finanzjahre für den
Ankauf solcher Schuldverschreibungen zu oder
unter pari (100 Prozent) zuzüglich der aufgelaufenen
 Zinsen, jedoch abzüglich der Provisionen und
sonstigen mit dem Ankauf zusammenhängenden
Spesen verwenden. Die Bank kann demgemäß
solche Schuldverschreibungen kaufen oder ihren
Kauf veranlassen oder zulassen. Die aufgelaufenen
Zinsen, die mit dem Ankauf solcher Schuldverschreibungen
 zusammenhängenden Provisionen
und sonstigen Kosten soll die Deutsche Regierung

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