der Bank vergüten, und letztere soll. um die vorstehenden
 Bestimmungen durchzuführen, alle erforderlichen
 Vorkehrungen treffen. Jedoch dürfen
bei der Anwendung der Bestimmungen dieses
Unterabschnitts die für irgendeine besondere
Tranche zu verwendenden Tilgungsbeträge nur
für die Tilgung von Stücken dieser Tranche verwendet
 werden.
f) In jedem Finanziahre, in dem auf Grund der
Bestimmungen des obigen Unterabschnittes e
Stücke angekauft werden, sollen die halbjährliche
Zahlung oder die halbjährlichen Zahlungen der auf
solche angekauften Stücke während des Zeitraums
vom Tage des Ankaufs bis zum Ende eines
solchen Finanzjahres einschließlich auflaufenden
Zinsbeträge der Deutschen Regierung gutgeschrieben
 werden.
g) Alle auf Grund des vorliegenden Artikels
eingelösten oder zurückgekauften Schuldverschreibungen
 sollen auf die von der Bank verlangte
 Weise ungültig gemacht und bei ihr niedergelegt
 oder behandelt werden, wie es die Bank
nach Beratung mit der Reichsschuldenverwaltung
für gut befindet. Die Deutsche Regierung soll
kein Recht dazu haben, derartige Schuldverschreibungen
 neu auszugeben oder auch irgendwelche
Neubegebung von Schuldverschreibungen oder
sonstigen Schuldtiteln als Ersatz für sie vorzunehmen.
 In jedem Finanzjahr, und zwar innerhalb
 zweier Monate nach dem ersten Tage des
Monats Juni in diesem Finanzijahre soll die
Deutsche Regierung die Bank mit genauen Anzaben
 über sämtliche während des vorangegangenen
 Finanzjahres oder für dieses ungültig
gemachten Schuldverschreibungen und nicht verfallenen
 Zinsscheine versehen.
h) Es besteht die Absicht, daß die Bank bei der
Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels
auf die zugewiesenen Befugnisse und Pflichten der
Reichsschuldenverwaltung nach der deutschen
Gesetzgebung Rücksicht nehmen soll, soweit diese
hierauf anwendbar ist.

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