IX.
Zahlung der für die Verzinsung und Tilgung
erforderlichen Beträge an die Bank.
Zur Beschaffung der für die Verzinsung und
Tilgung erforderlichen Beträge sowie aller sonstigen
 auf Grund dieser Vereinbarung und auf Grund
der Schuldverschreibungen der Anleihe von der
Deutschen Regierung zu zahlenden Geldbeträge
(nachstehend „Die Gelder des Anleihedienstes‘“
genannt) sollen gemäß den Bestimmungen der
Haager Abkommen von der Deutschen Regierung
in jedem mit dem ersten Tage des Monats Juni
endenden Jahre an die Bank gezahlt werden:
a) als Teil der unbedingten Annuitäten,
welche eine unmittelbare und unbedingte Verbindlichkeit
 der Deutschen Regierung darstellen,
 Summen in Reichsmark, Dollar, Belgas,
Francs, Sterling, Holländischen Gulden, Lire,
Schwedischen Kronen und Schweizer Franken
in Höhe von zwei Dritteln der für die Gelder
des Anleihedienstes der Reichsmarkschuldverschreibungen,
 Dollarschuldverschreibungen,
Belgaschuldverschreibungen, Francschuldverschreibungen,
 Sterlingschuldverschreibungen,
Guldenschuldverschreibungen, Lireschuldverschreibungen,
 Kronenschuldverschreibungen
und Schweizer Frankenschuldverschreibungen
benötigten Beträge. Diese einen Teil der unbedingten
 Annuitäten bildenden Zahlungen
sollen die Wirkung haben, die Deutsche Regierung
 in Höhe ihres Gegenwertes in Reichsmark
von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der unbedingten
 Annuitäten an die Bank für Internationalen
 Zahlungsausgleich nach dem Haager Abkommen
 zu befreien — wobei die noch nicht
mobilisierten Teile der unbedingten Annuitäten
den in vorliegendem Absatz vorgesehenen Zahlungen
 im Range gleichstehen®*). Der vor-53)

 Nach Artikel VIII eines zwischen den Regierungen
der Gläubigermächte und der Deutschen Regierung am
10. Juni 1930 geschlossenen Abkommens sind die Annuitäten-