stehend genannte Gegenwert in Reichsmark
wird zu dem durchschnittlichen Mittelkurs der
Berliner Börse während der letzten fünfzehn
Tage vor dem für die Zahlung jeder Monatsrate
nachstehend festgesetzten Zeitpunkte berechnet;
b) aus den allgemeinen Einnahmen der Deutschen
 Regierung Summen in Reichsmark, Dol-Jar,
 Belgas, Francs, Sterling, Holländischen Gulden,
 Lire, Schwedischen Kronen und Schweizer
Franken in Höhe eines Drittels der für die
Gelder des Anleihedienstes für die Reichsmarkschuldverschreibungen,
 Dollarschuldverschreibungen,
 Belgaschuldverschreibungen, Francschuldverschreibungen,
 Sterlingschuldverschreibungen,
 Guldenschuldverschreibungen, Lireschuldverschreibungen,
 Kronenschuldverschreibungen
 und Schweizer Frankenschuldverschreibungen
 je nach Lage des Falles benötigten Beträge.

Die Deutsche Regierung soll am fünfzehnten
Tage jedes Monats oder, falls der fünfzehnte kein
Werktag ist, am nächstfolgenden Werktage, beginnend
 mit dem sechzehnten Tage des Monats
Juni Fintausendneunhundertunddreißig, an die
Bank ein Zwölftel der in den obenstehenden Unterabschnitten
 a und b vorgesehenen Summen je nach
Lage des Falles in Reichsmark, Dollar, Belgas,
Frances, Sterling, Holländischen Gulden, Lire,
Schwedischen Kronen und Schweizer Franken
zahlen.

kupons Abschnitt A der Schuldbescheinigung des Deutschen
Reichs für die Zeit bis zum 1. Juni 1965 einschließlich Zug
um Zug gegen Uebergabe der Schuldverschreibungen dieser
Anleihe an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
auf der Rückseite mit einem Vermerk zu versehen, daß diese
Schuldverschreibungen an die Stelle eines entsprechenden
Betrags der gesamten Schuld treten, die durch den Abschnitt
der Kupons dargestellt wird.
Die durch eine vorzeitige Tilgung der Anleihe gemäß
Artikel XII dieser Schuldverschreibung erzielten Zinsersparnisse,
 die Ersparnisse aus einem Rückkauf unter pari und die
Zinsen aus den für den Dienst der Anleihe bereitgestellten
Geldern bis zu ihrer Verwendung kommen demnach dem
Deutschen Reich zugute.

5