A.
Beendigung der Tilgung,
Am ersten Tage des Monats Juni Eintausendneunhundertundfünfundsechzig
 soll jeder zu diesem
 Zeitpunkt noch in Umlauf befindliche Teil der
Anleihe (zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen) getilgt
 werden.
XI.
Reichsbahnsteuer als Nebensicherheit.
Gemäß dem Haager Abkommen soll die an die
Deutsche Regierung von der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
 zu zahlende jährliche direkte
Steuer von Sechshundertundsechzig Millionen
Reichsmark für die Leistung der darin aufgeführten
 Zahlungen, einschließlich der Beträge, die
nach Artikel IX, Unterabschnitt a von der Deutschen
 Regierung zu bewirken sind, als Nebensicherheit
 bestellt werden und bleiben.

XI.

Zölle usw. als Nebensicherheit,
Gemäß dem Haager Abkommen und im besonderen
 unbeschadet der für die Deutsche Aeußere
Anleihe 1924 bestehenden Sicherheiten soll die
Deutsche Regierung, solange irgendein Teil der
unbedingten oder der aufschiebbaren Annuitäten
noch aussteht, nicht ohne Zustimmung der hierbei
in Gemäßheit des Haager Abkommens handelnden
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich die
Zölle, die Tabaksteuern, die Biersteuer oder die
Branntweinsteuer (Monopolverwaltung) zur
Sicherung irgendeiner anderen Anleihe oder
eines anderen Kredits der Deutschen Regierung
im Vorrange vor den Annuitäten oder im gleichen
Range mit ihnen verpfänden oder belasten.

XI.
Vorzeitige Tilgung.
‚Die Deutsche Regierung soll das Recht haben,
die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen

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